Satzungen des Verbandes Preußicher Polizeibeamten E.V.

Ein Heft aus dem Bestand eines Polizeiarchives.

Stand: 1930  und eine PDF-Version von 1925 neu hinzugefügt (22.08.2021)

Auszüge:

Programm des Verbandes Preußischer Polizeibeamten e.V.

  1. Gewerkschaftliches. – Der Verband Preußischer Polizeibeamten vertritt die nach seinen Satzungen zu verwirklichenden Forderungen im Sinne der unabhängigen Berufsvertretung. In allgemeinen Beamtenfragen wirft der Verband gemeinsam mit dem DBB. und in allen Fragen grundlegender wirtschaftlicher Bedeutung ist ein Zusammenarbeiten mit den Großorganisationen der gesamten Arbeitnehmerschaft zu erstreben. Der Zusammenschluß und die Tätigkeit des Verbandes erfolgt auf parteipolitisch neutraler Grundlage. Religiöse und konfessionelle Bestrebungen gehören nicht zu den Aufgaben des Verbandes.
  2. Stellung der Polizei im Staat. – In der Polizei sieht der Verband das Instrument des Staates zur Erhaltung der Staatsordnung und Durchführung der dem Staat obliegenden weiteren Aufgaben. Mit dem Bekenntnis zur demokratischen-republikanischen Staatsform verbindet der Verband das Bestreben, seine Mitglieder in diesem Geist zu festigen.
  3. Aufbau der Polizei. – Der dienstliche Aufbau der Polizei muß sich der Staatsform anpassen. Der Zentralisation muß durch Dezentralisation entgegengewirkt werden. Die wirkliche Volkspolizei verhütet die Bildung des Polizeistaates. Der Einfluß des Staates auf die Einrichtung und Tätigkeit der kommunalen Polizeiverwaltungen ist zu sichern.
  4. Beamtenrechtsstellung. – Die Rechtsstellung der Polizeibeamten hat dem allgemeinen Beamtenrecht zu entsprechen. Die Sicherung der Anstellung ist infolge ihrer Einwirkung auf das Dienstverhältnis nur durch Schaffung und Erhaltung des Berufsbeamtentums auf öffentlich-rechtlicher grundlage bei der Polizei gegeben. Der Aufstieg zu allen Stellen des Polizeidienstes ist bei nachgewiesener Befähigung jedem Polizeibeamten zu ermöglichen. Das Polizeibildungswesen ist den gesteigerten Bedürfnissen entsprechend auszugestalten. Um auch im Staatsinteresse wirken zu können, sind der Polizei Beamtenvertretungen einzuräumen, die in ihrem Aufbau und in ihrer Zuständigkeit die Erfassung und Mitarbeit aller Polizeibeamten sichern.
  5. Wirschaftliches. – …

Heftseiten als Bildergalerie:


Hier ein zweiter Satzungstext des Verbandes aus dem Jahr 1925:

Die Unterlage wurde freundlicherweise zur Verfügung gestellt von der IG Polizei in der Weimarer Republik. (Siehe: https://www.facebook.com/IGPolizeiWeimarerRepublik) Das Original befindet sich dort im Sammlungsbestand.

Download der Satzung:


Update vom 22.08.2021, herral

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