05.01.1929, Illustriierte Republikanische Zeitung:
„Die Bestimmungen des Versailler Vertrages verbieten, daß das deutsche Flugwesen weder militärisch noch polizeilichen Zwecken dienstbar gemacht wird. Diese Bestimmungen bedeuten besonders für die Luftpolizei, deren Aufgabe es ists, die deutsche Luftfahrt zu überwachen, eine außerordentliche Härte. Wie soll sie dieser Aufgabe gerecht werden, wenn ihr die technischen Kenntnisse fehlen? Neuerdings haben sich ihre Beamten zu einem Segelflugverein zusammengeschlossen, der kürzlich in Gatow seine beiden ersten Segelflugzeuge auf die Namen „Eschudi“ und „Berlin“ taufen konnte. Bei diesen Bestrebungen der Luftpolizeibeamten, sich praktisch in der Fliegerei zu betätigen, kann es sich aber immer nur um einen Notbehelf handeln, denn für das Segelfliegen gelten andere Voraussetzungen als für die Motorfliegerei.
Seine Bedeutung liegt aber schließlich auch darin, daß die Erfahrungen, die bei diesem Zwei der Fliegerei gemacht werden, dem Flugwesen allgemein dienstbar gemacht werden können. Auf der Ausnutzung all der praktischen Erfahrungen in der Fliegerei beruht letzten Endes die gewaltige Entwicklung des Flugwesens, von der man sich einen Begriff machen kann, wenn man zu dem Großflugzeug unserer Tage den primitiven Apparat im Vergleich stellt, mit dem die Brüder Wright vor 25 Jahren auf dem Tempelhofer Feld ihre damals sensationellen Versuche machten.“
Zusammenstellung vom 20.05.2021, herral