Kleines Heft: Oberpolizeiliche Vorschriften über den Radfahrverkehr vom 29. September 1907 (aufgrund des § 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich und des Art. 2 Ziff. 6 des Polizeistrafgesetzbuches für das Königreich Bayern:
§ 3. Der Radfahrer hat eine auf seinen Namen lautende Radfahrkarte bei sich zu führen und auf Verlangen dem zuständigen Beamten vorzuzeigen. …
§ 4. Jeder Radfahrer ist zu gehörigen Vorsicht bei der Leitung seines Fahrrades verpflichtet auf den Haltruf oder das Haltzeichen eines als solcher kenntlichen Polizeibeamten hat jeder Radfahrer sofort anzuhalten. Zur Kenntlichmachung eines Polizeibeamten ist auch das Tragen einer Dienstmütze ausreichend.
$ 17. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen und … werden in Gemäßheit des … mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
Hier die Einzelnormen:
Heft als PDF: Oberpolizeiliche Vorschriften über den Radfahrverkehr