Waffengebrauch der Polizeibeamten (in der Weimarer Republik)

… ist nur ein Erlaß des Herrn Ministers des Innern ergangen, daß der Gummiknüppel nicht nur bei geschlossenem Einsatz angewandt werden darf, sondern auch von den einzelnen Straßendienstbeamten zu tragen und im Bedarfsfall anzuwenden ist.

„Vorausgeschickt sei, daß jeder Straßendienst versehende Beamte mit einer Pistole, Seitengewehr und Polizeiknüppel ausgerüstet ist. In unruhigen Zeiten werden den Straßendienst versehenden Beamten nach Bedarf noch Karabiner, Maschinenpistolen und Handgranaten ausgehändigt. Außerdem erfolgt bei geschlossenem Einsatz größerer oder kleiner Polizeikräfte bei Bedarf eine Bewaffnung mit Maschinengewehren.

Aus: „Die Polizei“ vom 5. Januar 1925, Zeitschrift für das gesamte Polizei- u. Kriminalwesen mit Einschluß der Landjägerei.