Preuß. Minister des Innern Severing
Vf.d.M.d.I. vom 18.01.1922 – II B 268, betr. das Verbandswesen in der Polizei
Das der Polizeibeamtenschaft auf Grund der Bestimmungen der Reichsverfassung über Koalitionsfreiheit zustehende Recht, Beamtenverbände zu bilden, wirkt sich zum Teil in einer Weise aus, die dem Ansehen der Polizei beider Bevölkerung, der Beamtenzucht und der Kameradschaft innerhalb der Beamtenschaft und damit der Erfüllung der ohnehin überaus schwierigen polizeilichen Aufgaben abträglich ist. so sehr ich auch anerkenne, daß die Tätigkeit der Beamtenverbände für die gesamte Beamtenschaft und für den Staat sehr segensreich sein kann, wenn die Verbände durch Anregung zu Verbesserungen, durch Hinweis auf Mängel und Übelstände grundsätzlicher Art, durch Aufklärung der Beamtenschaft über die Absichten der Dienststellen und die Notwendigkeit der getroffenen Maßnahmen die Tätigkeit der Behörden unterstützten und so gleichzeitig das Wohl der Beamtenschaft wie des Staates zu fördern, so muß ich doch auch die Mißstände beachten, die nur zu leicht aus einer unzweckmäßigen Verbandstätigkeit entstehen können.
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